Erbrecht

Sorgen Sie bereits zu Lebzeiten vor, damit es zu keinen Erbschaftsstreitigkeiten kommt!

Was regelt das Erbrecht?

Das Erbrecht umfasst alle Vorschriften, welche die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Rechte und Verbindlichkeiten (Verlassenschaft, vor 1.1.2017 auch Nachlass genannt) eines Verstorbenen regeln. Das Erbrecht trifft somit Regelungen für die Verlassenschaft; es bestimmt welche Rechte und Pflichten sowie welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen. Dabei kann sich der Erbe entweder auf einen Erbvertrag, auf den Letzten Willen (Testament) oder auf das gesetzliche Erbrecht stützen.

Gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über?

Zu beachten ist, dass nicht alle Rechte des Verstorbenen vererbt werden können. So erlischt etwa ein persönlich eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht mit dem Tod des Berechtigten. Auch Gewerbeberechtigungen enden mit dem Tod des Gewerbeinhabers. Hingegen können zB Urheberrechte, gesellschaftsrechtliche Ansprüche oder Schadenersatzansprüche vererbt werden.

Umgekehrt gehen höchstpersönliche Pflichten, wie etwa offene Strafen, nicht auf die Erben über. Gesetzliche Unterhaltsansprüche seitens der Kinder oder des Ehegatten müssen hingegen bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft von den Erben übernommen werden. Allerdings müssen sich die Unterhaltsberechtigten alles einrechnen lassen, was sie bereits zu Lebzeiten, durch vertragliche Einräumung, durch letztwillige Zuwendung oder durch öffentlich-rechtliche Leistungen (zB Witwenpension) bzw. privat-rechtliche Leistungen (zB Auszahlung einer Lebensversicherung) erhalten haben.

Wer ist erbberechtigt?

Im Todesfall stellt sich oftmals die Frage, wer von den Hinterbliebenen die Erbschaft erhalten soll. Wenn kein Testament vorhanden ist oder dieses ungültig sein sollte, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sofern der Verstorbene nur über einen Teil seines Vermögens mittels Testaments verfügt hat, sind die gesetzlichen Erben hinsichtlich des restlichen Vermögens erbberechtigt. Der Erbanspruch kann sich aus folgenden Erbrechtstiteln ableiten:

  • Erbvertrag (nur zwischen Ehegatten möglich)
  • Letzter Wille (Testament)
  • Gesetzliche Erbfolge

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Es macht Sinn, schon zu Lebzeiten seine Vermögensnachfolge zu regeln, auch weil man damit häufig von vornherein allfällige Erbschaftsstreitigkeiten aus dem Weg räumt. Niemand ist jedoch verpflichtet, ein Testament zu hinterlassen. Wer nicht selbst entscheiden will, wer sein Vermögen einmal erben soll, überlässt es damit der gesetzlichen Regelung. Weiters tritt die gesetzliche Erbfolge dann ein, wenn das Testament mangels Einhaltung der Formvorschriften ungültig ist oder der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht annehmen kann oder nicht annehmen will. Sofern der Verstorbene nur ein Vermächtnis hinterlassen hat, kommt auch die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Wer sind die gesetzlichen Erben?

Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner. Die Reihenfolge der Erbberechtigung innerhalb der Angehörigen (sogenannte Linien) bestimmt sich nach deren Verwandtschaftsgrad. Innerhalb derselben Linie erben mehrere Erbberechtigte zu gleichen Teilen.

  • Erste Linie:

Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen (Kinder und Enkel)

Mehreren Kindern fällt die Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Wenn ein Kind des Verstorbenen bereits vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Kind gebührt hätte, dessen Nachkommen zu gleichen Teilen zu.

  • Zweite Linie:

Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister und deren Nachkommen)

Wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt, fällt die Verlassenschaft seinen Eltern und deren Nachkommen zu. Leben beide Eltern noch, erhalten die Eltern die ganze Erbschaft zu gleichen Teilen. Sofern ein Elternteil bereits verstorben ist, treten die Nachkommen in das Recht des verstorbenen Elternteils ein. Mehrere Nachkommen müssen sich die Hälfte, die dem verstorbenen Elternteil gebührt hätte, wiederum teilen. Wenn beide Eltern des Verstorbenen bereits verstorben sind, erhalten die Kinder und deren Nachkommen die jeweilige Hälfte ihrer Eltern. Gemeinsame Kinder der verstorbenen Eltern teilen die beiden Hälften unter sich gleich. Falls ein verstorbener Elternteil des Verstorbenen keine Nachkommen hinterlassen hat, fällt die gesamte Verlassenschaft dem anderen noch lebenden Elternteil zu.

  • Dritte Linie:

Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Onkel und Tanten und deren Nachkommen)

Sind die Eltern des Verstorbenen ohne Nachkommen verstorben, so fällt die Verlassenschaft der dritten Linie, also den Großeltern und ihren Nachkommen zu. Die Verlassenschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Die eine Hälfte gebührt den Eltern des einen Elternteils des Verstorbenen und ihren Nachkommen, die andere den Eltern des anderen und ihren Nachkommen.

  • Vierte Linie:

Urgroßeltern des Verstorbenen

Sofern in keiner der drei Linien Erbberechtigte vorhanden sind, sind die Urgroßeltern des Verstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen.

Wenn es keine gesetzlichen Erben gibt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staat zu.

Besitzt der Lebensgefährte auch ein Erbrecht?

Seit 1.1.2017 besitzt der Lebensgefährte ein außerordentliches Erbrecht. Lebensgefährten, die drei Jahre im selben Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben, kommt nun ein außerordentliches Erbrecht zu, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt. Unter besonderen Umständen kann vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts abgesehen werden. Erst danach hat der Bund das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen.

Was ist ein Kodizill?

Ein Kodizill ist eine letztwillige Verfügung, allerdings ohne Erbeinsetzung. Mit einem Kodizill kann etwa die Bestellung eines Vormunds oder die Aussetzung eines Vermächtnisses verfügt werden. Zu beachten ist, dass auch für Kodizille grundsätzlich die Formvorschriften wie für ein Testament gelten.

Was ist ein Legat?

Legat ist die lateinische Bezeichnung für Vermächtnis. Mit einem Vermächtnis werden nur einzelne Gegenstände aus der Verlassenschaft einer bestimmten Person, dem sogenannten Legatar, zugewandt. Der Legatar hat über das Vermächtnis hinaus keinerlei Anspruch auf die Erbschaft. Dafür haftet der Legatar im Allgemeinen auch nicht für Verbindlichkeiten des Nachlasses.